Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 72, Absatz 2, verlangten Nachweise und die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz eingeholte Auskunft zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 vorliegt oder stellt der Auftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich fest oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.
  2. Absatz 2,Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz letzter Halbsatz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
    1. Ziffer eins
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
    2. Ziffer 2
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Schlagworte

Haftungsregelung, Berichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P73/NOR40092275

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