Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht unzuverlässig ist.
  3. Absatz 3,Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz 2, hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
  4. Absatz 4,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;
    2. Ziffer 2
      die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG;
    4. Ziffer 4
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
  5. Absatz 5,Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Der Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Schlagworte

Haftungsregelung, Berichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P73/NOR40074280

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