Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz 2006 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch fünfzehn angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Absatz 2 und von gemäß Absatz eins, elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
  5. Absatz 5,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, in dem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

Schlagworte

Bewerbungsfrist

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P55/NOR40135750

Navigation im Suchergebnis