Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
(2)Absatz 2,Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
(4)Absatz 4,Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten.Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang römisch fünfzehn angeführten Angaben zu enthalten.
Schlagworte
Bewerbungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074262