(5)Absatz 5,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz. Die Ernennung des Vorsitzenden sowie der Senatsvorsitzenden nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 gelten als Ernennungen gemäß diesem Bundesgesetz. § 292 Abs. 7 ist auf die unbefristete Ernennung jener Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits Senatsvorsitzende des Bundesvergabeamtes waren. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes wird jener Senatsvorsitzender auf unbestimmte Zeit bestellt, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes diese Funktion gemäß § 302 Abs. 2 ausübt. § 292 Abs. 2, 4 und 7 ist auf die Bestellung gemäß Satz 4 nicht anzuwenden.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz. Die Ernennung des Vorsitzenden sowie der Senatsvorsitzenden nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 gelten als Ernennungen gemäß diesem Bundesgesetz. Paragraph 292, Absatz 7, ist auf die unbefristete Ernennung jener Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits Senatsvorsitzende des Bundesvergabeamtes waren. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes wird jener Senatsvorsitzender auf unbestimmte Zeit bestellt, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes diese Funktion gemäß Paragraph 302, Absatz 2, ausübt. Paragraph 292, Absatz 2, 4 und 7 ist auf die Bestellung gemäß Satz 4 nicht anzuwenden.