Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
- Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
- Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
- Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
- Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- Ziffer 6die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
- Ziffer 7die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Ziffer 8ein bestimmtes Begehren und
- Ziffer 9die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.