Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 316
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 316.Paragraph 316,
(1)Absatz eins,Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wennSoweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
das Bundesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat, oder
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 128/2013
Schlagworte
Nachprüfungsantrag
Im RIS seit
15.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40150631