Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 316

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 316

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

Paragraph 316,
  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Soweit dem Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesvergabeamt einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, oder
    3. Ziffer 3
      bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

Schlagworte

Nachprüfungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074523

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