Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 304

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 304

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Geschäftszuweisung, Verhinderung

Paragraph 304,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende weist die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zu.
  2. Absatz 2,Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074511

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