Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 304
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Geschäftszuweisung, Verhinderung
§ 304.Paragraph 304,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende weist die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zu.
(2)Absatz 2,Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074511