BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
Text
Geschäftszuweisung, Verhinderung
§ 304.Paragraph 304,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende weist die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zu.
(2)Absatz 2,Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.