Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 303

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 303

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bildung und Zusammensetzung der Senate

Paragraph 303,
  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074510

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