Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 303

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Bildung und Zusammensetzung der Senate

Paragraph 303,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.