Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 296

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 296

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

Paragraph 296,
  1. Absatz eins,Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß Paragraph 292, Absatz 6, der Bundesregierung vorgeschlagen hat. Im Übrigen gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des Bundesvergabeamtes sinngemäß Paragraph 7, AVG.
  2. Absatz 2,Die Parteien können Mitglieder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vorsitzende. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074503

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