Absatz eins,Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß Paragraph 292, Absatz 6, der Bundesregierung vorgeschlagen hat. Im Übrigen gilt für alle Tätigkeiten der Mitglieder des Bundesvergabeamtes sinngemäß Paragraph 7, AVG.