(1)Absatz eins,Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 177 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 3, 181, 184, 188 Abs. 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 212, 247 und 279 Abs. 9 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 6, 9, 164 bis 166, 175, 177 Absatz 2, 180, Absatz eins und 3, 181, 184, 188 Absatz 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 212, 247 und 279 Absatz 9, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.