(1)Absatz eins,Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 6, 9, 163 bis 166, 175, 180 Abs. 1 und 3, 181, 184, 189, 205, 210, 247 und 273 Abs. 3 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 6, 9, 163 bis 166, 175, 180 Absatz eins und 3, 181, 184, 189, 205, 210, 247 und 273 Absatz 3, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.