Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 271
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
29.02.2016
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074478