Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 271,
  1. Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
    1. Ziffer eins
      entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
    2. Ziffer 2
      dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
    zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074478

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