Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Text

2. Unterabschnitt
Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
    1. Ziffer eins
      entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
    2. Ziffer 2
      dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
    zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.