Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
- Ziffer einsentweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
- Ziffer 2dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.