9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
Öffnung der Angebote
§ 264.Paragraph 264,
Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.