Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
Paragraph 264
01.02.2006
31.12.2007
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.