Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 245

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 245,
  1. Absatz eins,Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.
  3. Absatz 3,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Schlagworte

Leistungsanforderung

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150609

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