Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 230
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 230.Paragraph 230,
Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens Unbeschadet der Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3,bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 3,
beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfristbeim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 290, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074437