Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
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97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 230.Paragraph 230,
Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens Unbeschadet der Regelung des Paragraph 188, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3,bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 3,
beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfristbeim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 290, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
vorliegen.