Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 226

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren, nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 226,
  1. Absatz eins,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
    1. Ziffer eins
      für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;
    2. Ziffer 2
      für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251, mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
  3. Absatz 3,Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Absatz 2, nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074433

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