Absatz eins,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
- Ziffer einsfür den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;
- Ziffer 2für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251, mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.