(5)Absatz 5,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 2 bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Abs. 2 nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz 2, bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Absatz 2, nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.