Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 219,
  1. Absatz eins,Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch fünfzehn angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.
  3. Absatz 3,Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.

Schlagworte

Bewerbungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092318

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