(1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 9, 241a, 247a, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Absatz eins bis 4, 181 bis 184, 186 Absatz eins, 187, Absatz eins bis 4, 192 Absatz 9, 241 a, 247 a,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5,