(1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 163 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Abs. 1, 192 Abs. 9, 235 der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 163 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Absatz eins, 192, Absatz 9, 235, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5,