Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Direktvergabe

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 163 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Absatz eins, 192, Absatz 9, 235, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  5. Absatz 5,Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074408

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