Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Private Sektorenauftraggeber

Paragraph 166,
  1. Absatz eins,Soweit Auftraggeber, die weder öffentliche Auftrageber Anmerkung, richtig: Auftraggeber) noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
  2. Absatz 2,Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Absatz eins, sind Rechte, die von der zuständigen Behörde gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092295

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