Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz 2006 § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Private Sektorenauftraggeber

Paragraph 166,
  1. Absatz eins,Soweit Auftraggeber, die weder öffentliche Auftrageber Anmerkung, richtig: Auftraggeber) noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 167 bis 172) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
  2. Absatz 2,Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Absatz eins, sind Rechte, die von der zuständigen Behörde mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074373

Navigation im Suchergebnis