(1)Absatz eins,Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1. Teil, die §§ 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 77, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1. Teil, die Paragraphen 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Absatz 2 und 3, 25 Absatz 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 77, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.