7. Abschnitt
Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog
Allgemeines
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der
1. Teil, die §§ 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 78, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.1. Teil, die Paragraphen 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Absatz 2 und 3, 25 Absatz 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 78, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
(2)Absatz 2,Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.