Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

7. Abschnitt
Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

Allgemeines

Paragraph 159,
  1. Absatz eins,Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der

1. Teil, die Paragraphen 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Absatz 2 und 3, 25 Absatz 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 78, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

  1. Absatz 2,Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074366

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