Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
    3. Ziffer 3
      kein Angebot eingelangt ist, oder
    4. Ziffer 4
      nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
  2. Absatz 2,Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      nur ein Angebot eingelangt ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
    3. Ziffer 3
      dafür sachliche Gründe bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074346

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