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Bundesvergabegesetz 2006 § 139
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.08.2018
§ 138 am 20.08.2018
§ 140 am 20.08.2018
Alle Fassungen
§ 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 139
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 139.
Paragraph 139,
(1)
Absatz eins,
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1.
Ziffer eins
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
2.
Ziffer 2
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
3.
Ziffer 3
kein Angebot eingelangt ist, oder
4.
Ziffer 4
nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2)
Absatz 2,
Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1.
Ziffer eins
nur ein Angebot eingelangt ist, oder
2.
Ziffer 2
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, oder
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
3.
Ziffer 3
dafür sachliche Gründe bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074346
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P139/NOR40074346
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