Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsUmstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
- Ziffer 2Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
- Ziffer 3kein Angebot eingelangt ist, oder
- Ziffer 4nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.