Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Vergabeverfahrens.
  2. Absatz 2,Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074342

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