BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
31.03.2012
Text
10. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
Grundsätzliches
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Vergabeverfahrens.
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.