Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Einreichen der Angebote in Papierform
§ 110.Paragraph 110,
Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074317