Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 110
01.02.2006
20.08.2018
BVergG 2006
97 Öffentliches Auftragswesen
Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.
04.09.2018
20004547
NOR40074317