(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein im Umfang der beantragten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach Paragraph 70, Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllt und über ein im Umfang der beantragten Bewilligung gemäß Paragraph 9, AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.