Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte
§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen,Paragraph 73, (1) Wer, abgesehen von den in den Paragraphen 65 und 72 geregelten Fällen,
entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet oder
Untersuchungen von amtlichen Proben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt und Befunde hierüber erstellt,
bedarf hiezu einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach Paragraph 70, Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllt und über ein gemäß Paragraph 9, AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
(5)Absatz 5,Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.