Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
21.01.2006
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Meldung von Warensendungen
§ 47.
(1)Absatz einsSind Waren auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und den Landeshauptmann vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074142