Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Text

Meldung von Warensendungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Sind Waren auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß Paragraph 49, Absatz 4, zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und den Landeshauptmann vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.