Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 32

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG fließen in den Bericht ein.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 115, der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40259012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P32/NOR40259012

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