Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122292

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P32/NOR40122292

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