Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
21.01.2006
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Revisions- und Probenplan
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß § 30 hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen wird.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Absatz eins, die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß Paragraphen 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4)Absatz 4,Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074126