Absatz eins,Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.