Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz 2006 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

IngG 2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Voraussetzungen für die Verleihung

Paragraph 2,

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      die Voraussetzung nach Ziffer 2, Litera a, erfüllen und
    2. Litera b
      im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Schlagworte

Reifeprügung, Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20004849

Dokumentnummer

NOR40080160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/120/P2/NOR40080160

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