Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Text

Voraussetzungen für die Verleihung

Paragraph 2,

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      die Voraussetzung nach Ziffer 2, Litera a, erfüllen und
    2. Litera b
      im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.