(3)Absatz 3,Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.